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1 .2 Honorarminderung
Das Honorar ist bei Verkehrswerten größer gleich 26.000 EURO um 20 v. H. zu mindern, wenn nur der Bodenwert zu ermitteln ist oder lediglich eine Sach- oder eine Ertragswertermittlung vorgenommen wird.
1 .3 Abweichende HonorarvereinbarungJede pauschale Honorarvereinbarung, die als Höchstwert das sich entsprechend 1 .1 bis 1 .2 ergebende Honorar festsetzt, ist zulässig.
1 .4 Nebenkosten
Die Nebenkosten sind gemäß Punkt 5 dieser Anlage abzurechnen.
2.Aktua1isierung und Überarbeitung von Gutachten 2.1 Honorar
Das Honorar bemißt sich nach dem Zeitaufwand des Auftragnehmers. der entsprechend Punkt 2.2 geltend gemacht werden kann. Es darf jedoch nicht den sich nach 1.1 bis 1 .2 ergebenden Wert abzüglich 20 v. H. übersteigen. Aktualisiert bzw. überarbeitet ein Gutachter ein von ihm selbst erstelltes Gutachten, so wird ein Zuschlag ausgeschlossen.
2.2 Zeitaufwand
Für jede Stunde kann folgender Betrag geltend gemacht werden:
1.Leistung des Auftragnehmers 69,00 EURO
2.Leistung von Mitarbeitern (falls objektiv erforderlich, auf Nachweisbasis) die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen
a Ingenieure 55,00 EURO
b Sonstige 40,00 EURO
3.Hilfstätigkeiten 28,00 EURO
3.Gutachterliche Stellungnahmen 3.1 Honorar
Die Abrechnung von Stellungnahmen erfolgt nach Zeitaufwand. Die Stundensätze ergeben sich entsprechend 22.
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