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Ingenierbüro Siegert

Ingenieurbüro Siegert * 14558 Nuthetal, Alice-Bloch-Strasse 18
Tel: 033200 839 50  * Fax: +033200 839 49 *
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ing.-buero-siegert@t-online.de

Honorarbedingungen zur Abrechnung von Verkehrswertgutachten

1.Erstattung von Verkehrswertgutachten

1.1 Honorar

DDie Gebühr für ein Wertgutachten mit der Ertrags- und Sachwertberechnung setzt sich aus folgenden Einzelbeträgen zusammen:

  • Sockelbetrag (bei Objekten bis zu 1.000.000 €) 750,00 € + 2‰ wertabhängig = Netto + MwST
  • Bei Objekten über 1.000.000 € berechnet wird wertabhängig 1‰ des Verkehrswertes hinzu.
  • Zuschläge:
    Für die Berechnung von Sonderrechten und Lasten wie z.B. das Nießbrauchsrecht berechnet wird jeweils ein Zuschlag von Netto 125,00 €
  • Zuschläge für erhöhten Aufwand
    Wird beauftragt  noch die Unterlagen einzuholen, so werden diese Aufwendungen entsprechend der JVEG im Stundenlohn vereinbart.

    Zuzüglich werden folgende Posten berechnet:

    • Post- und Fernmeldegebühren pauschal 20,00 € zzgl. MwSt
    • Kosten für Vervielfältigungen von Zeichnungen und von schriftlichen Unterlagen sowie Anfertigung von Filmen und Fotos in Höhe der tatsächlichen Kosten.
    • Fahrkosten 0,50 €/km zzgl. MwSt
    • Anfallende Spesen und Kosten in tatsächlicher Höhe und nach vorheriger Absprache.
    • Entgelte für nicht dem Auftragnehmer obliegende Leistungen, die von ihm im Einvernehmen mit dem Auftraggeber Dritten übertragen worden sind.

     

    1 .2 Honorarminderung

    Das Honorar ist bei Verkehrswerten größer gleich 26.000 EURO um 20 v. H. zu mindern, wenn nur der Bodenwert zu ermitteln ist oder lediglich eine Sach- oder eine Ertragswertermittlung vorgenommen wird.

    1 .3 Abweichende HonorarvereinbarungJede pauschale Honorarvereinbarung, die als Höchstwert das sich entsprechend 1 .1 bis 1 .2 ergebende Honorar festsetzt, ist zulässig.

    1 .4 Nebenkosten

    Die Nebenkosten sind gemäß Punkt 5 dieser Anlage abzurechnen.

    2.Aktua1isierung und Überarbeitung von Gutachten
    2.1 Honorar

    Das Honorar bemißt sich nach dem Zeitaufwand des Auftragnehmers. der entsprechend Punkt 2.2 geltend gemacht werden kann. Es darf jedoch nicht den sich nach 1.1 bis 1 .2 ergebenden Wert abzüglich 20 v. H. übersteigen.
    Aktualisiert bzw. überarbeitet ein Gutachter ein von ihm selbst erstelltes Gutachten, so wird ein Zuschlag ausgeschlossen.

    2.2 Zeitaufwand

    Für jede Stunde kann folgender Betrag geltend gemacht werden:

    1.Leistung des Auftragnehmers           69,00 EURO

    2.Leistung von Mitarbeitern
    (falls objektiv erforderlich, auf Nachweisbasis)
    die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen

    a Ingenieure                                    55,00 EURO

    b Sonstige                                     40,00 EURO

    3.Hilfstätigkeiten                            28,00 EURO

    3.Gutachterliche Stellungnahmen
    3.1 Honorar

    Die Abrechnung von Stellungnahmen erfolgt nach Zeitaufwand. Die Stundensätze ergeben sich entsprechend 22.